Vereinssatzung vom 30.01.2016
Satzung des Schützenvereins Rickensdorf e.V. von 1876
§ 1 Name Sitz
I. Der Verein führt den Namen Schützenverein Rickensdorf e.V. von 1876 mit Sitz in
38459 Rickensdorf und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Braunschweig unter der
Nummer des Vereins VR 130241 eingetragen. Das Vereinskürzel lautet SVR.
II. Der Verein ist Mitglied in folgenden Verbänden:
Landessportbund Niedersachsen, Kreissportbundes Helmstedt, Deutschen Schützenbund,
Niedersächsischen Schützenverband, Kreisschützenverband Helmstedt, Deutschen
Turnerbund, Niedersächsischen Turnerbund und Behinderten-Sportverband Niedersachsen
deren Sportarten betrieben werden und erkennt deren Satzung und Ordnung an.
III. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
I. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports aller Art sowohl als Breiten- und
Leistungssport wie auch Gesundheitssport.
Er wird insbesondere verwirklicht durch:
- Sportliche und jugendpflegerische Aktivitäten zur Steigerung des Gesundheitsbewusstseins
- Einbindung seiner Mitglieder in das gemeinnützige soziale Umfeld
- Abhaltung von geordneten sportlichen Übungen in den verschiedenen Disziplinen
des Schießsportes
- Durchführung von Vorträgen und Sportveranstaltungen
- Der Pflege von Tradition und Brauchtum der Schützen.
II. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und zwar durch die Förderung
der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschafliche Zwecke.
III. Mittel die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
- ordentlichen Mitgliedern
- fördernden Mitglieder
- Ehrenmitgliedern.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
I. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den Aufnahmeantrag
entscheidet der Vorstand, die keiner Begründung bedarf. Der Aufnahmeantrag
Minderjähriger bedarf der Unterschrift den gesetzlichen Vertreter/innen. Gegen eine
Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, kann der/die Antragsteller/in durch
die Mitgliederversammlung endgültige Entscheidung herbeiführen.
II. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr
vollendet hat und die den Verein unterstützen will, ohne sich sportlich zu betätigen. Über
die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
III. Ehrenmitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet
hat. Die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
I. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
II. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist
von drei Monaten und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
III. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:
- wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
- wegen groben unsportlichem Verhaltens.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied
Gelegenheit zu geben sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter
Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern.
Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch
eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die
Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich binnen drei Wochen nach Absendung
der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
IV. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher
Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von
mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand
erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den
Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
V. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus
dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs
Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht
und begründet werden.
§ 7 Die Rechte und Pflichten
I. Mitglieder sind berechtigt im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des
Vereins teilzunehmen.
II. Jedes Mitglied ist verpflichtet sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des
Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und
Kameradschaft verpflichtet.
III. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages
wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Beitragshöhe kann nach
Mitgliedergruppen, soweit dies sachlich gerechtfertigt ist, unterschiedlich festgesetzt
werden.
§ 8 Organe
- die Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 9 Vorstand
I. Der Vorstand besteht aus:
- dem/der ersten Vorsitzenden (Präsidenten)
- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
- dem/der Kassenwart/in
- dem/der stellvertretenden Kassenwart/in
- dem/der Schriftführer/in
- dem/der Schießsportleiter/in
- dem/der stellvertretenden Schießsportleiter/in
- dem/der Jugendleiter/in
- dem/der stellvertretenden Jugendleiter/in
- dem/der Damenleiter/in
- dem/der stellvertretenden Damenleiter/in
- dem/der Kommandeur/in (Hauptmann)
- dem/der stellvertretenden Kommandeur/in
- dem/der Pressewart/in
- der/dem EDV-Beauftragte/n
- dem/der Veranstaltungswart/in
- dem/der Beauftragten für Behindertensport
II. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei
dessen/deren Abwesenheit die seines/ihres Vertreters. Der Vorstand ist berechtigt, für
bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen
erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
III. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
- der/die erste Vorsitzende
- der/die stellvertretende Vorsitzende
- der/die Kassenwart/in
- der/die stellvertretende Kassenwart/in
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je einen der genannten vier
Vorstandsmitglieder vertreten.
IV. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren
gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur
Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines
Vorstandsmitgliedes und Personalunion bei mehreren Vorstandsposten ist zulässig.
V. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder können für die
Vorstandstätigkeit eine gesetzlich festgelegte Ehrenamtspauschale/Übungsleiterpauschale
erhalten.
§ 10 Mitgliederversammlung
I. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.
II. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des
Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder es schriftlich unter
Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
§ 11 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
- Entgegennahmen der Berichte des Vorstandes
- Entgegennahmen des Berichts der Kassenprüfer/innen
- Entlastung und Wahl des Vorstands
- Wahl der Kassenprüfer/innen
- Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
- Änderungen der Vereinssatzung
- Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern in
Berufungsfällen
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Beschlussfassung über Anträge
- Auflösung des Vereins
§ 12 Einberufung von Mitgliederversammlungen
Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch schriftliche Einladung.
Zwischen der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens
14 Tagen liegen. Anträge auf Änderungen der Vereinssatzung müssen unter Benennung der
abzuändernden Vorschrift mitgeteilt werden.
§ 13 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen
I. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen
Verhinderung von seinem/er ihrem/rer Stellvertreter/in geleitet. Ist keines dieser
Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den/die Leiter/in mit
einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
II. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des /der Versammlungsleiters /in
den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche
Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
Änderungen der Vereinssatzung können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden
Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der
Mitglieder des Vereins erforderlich.
III. Über Anträge auf Änderungen in der Vereinssatzung kann nur abgestimmt werden,
wenn sie im Vorfeld in einer Vorstandssitzung bereits abgestimmt und vier Wochen vor der
Mitgliederversammlung in der Einladung mitgeteilt worden sind.
§ 14 Stimmrecht und Wählbarkeit
I. Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben
und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder
denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste
teilnehmen.
II. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben.
§ 15 Ernennung von Ehrenmitgliedern
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf
Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu
Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden
Mitglieder.
§ 16 Kassenprüfung
I. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Personen zur
Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten
Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig.
II. Die Kassenprüfer/innen haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und
Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen, erstatten
der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer
Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des/der Kassenwartes/in und der übrigen
Vorstandsmitglieder.
§ 17 Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung und eine Ordnung
über die Benutzung der Sportstätte zu erlassen. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit
von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand
Ordnungen erlassen die dazu angetan sind, die gesetzten Ziele des Vereins durch
gemeinschaftliches Handeln zu erreichen.
§ 18 Protokollierung von Beschlüssen
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist unter Angabe von
Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift
ist von dem/der Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter/in und dem /der von dem/der
Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter/in zu benennenden Schriftführer/in zu
unterschreiben.
§ 19 Auflösung des Vereins
I. Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des
Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
II. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das
Vermögen des Vereins an die Gemeinde Bahrdorf, die es unmittelbar und ausschließlich zur
Förderung des Sports in Rickensdorf gemeinnützig zu verwenden hat.
§ 20 Haftung
Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme am
Sportbetrieb oder durch die Benutzung der übrigen Vereinseinrichtungen oder durch
Anordnungen der Vereinsorgane entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem
Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des
Zivilrechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
§ 21 Inkrafttreten
Die Satzung in der vorliegenden Form wurde von der Mitgliederversammlung des Vereins
am 30.01.2016 beschlossen. Gleichzeitig wird die Satzung vom 28.01.2012 durch Beschluss
der Mitgliederversammlung außer Kraft gesetzt.
Der Vorstand
Schützenverein Rickensdorf e.V. von 1876 _________________________
1. Vorsitzender Vadim Fischer